Die endgültige EU-Verordnung zur Europäischen Staatsanwaltschaft – Der große Wurf?

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Die endgültige EU-Verordnung zur Europäischen Staatsanwaltschaft – Der große Wurf? / Magnus, Dorothea.
In: HRRS, Vol. 19, No. 4, 2018, p. 143-155.

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title = "Die endg{\"u}ltige EU-Verordnung zur Europ{\"a}ischen Staatsanwaltschaft – Der gro{\ss}e Wurf?",
abstract = "Das Europ{\"a}ische Parlament hat am 12. Oktober 2017 der Verordnung des Rates zur Errichtung der Europ{\"a}ischen Staatsanwaltschaft zugestimmt.[1] Deutschland und weitere 19 Mitgliedstaaten hatten sich vorher auf die Errichtung dieser supranationalen Beh{\"o}rde geeinigt. Die Aufgabe der Europ{\"a}ischen Staatsanwaltschaft (im Folgenden: EUStA) wird es sein, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu ermitteln, zu verfolgen und anzuklagen. Damit sch{\"u}tzt sie ein genuin origin{\"a}res Rechtsgut der EU: deren Haushalt, der sch{\"a}tzungsweise jedes Jahr 50 Milliarden Euro Verlust erleidet durch Delikte wie etwa Betrug zulasten der EU-Strukturfonds oder grenz{\"u}berschreitendem Mehrwertsteuerbetrug gro{\ss}en Ausma{\ss}es. Die Beh{\"o}rde soll ihre Arbeit voraussichtlich im Jahr 2020 aufnehmen. Erkl{\"a}rtes Ziel ist zudem eine engere Zusammenarbeit und ein effektiver Informationsaustausch zwischen europ{\"a}ischen und einzelstaatlichen Beh{\"o}rden, eine st{\"a}rkere Abschreckung gegen{\"u}ber Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und die Steigerung der Strafverfolgungsquote, so dass es zu mehr Verurteilungen kommt und rechtswidrig erlangte Unionsmittel wieder eingezogen werden k{\"o}nnen.",
keywords = "Rechtswissenschaft",
author = "Dorothea Magnus",
year = "2018",
language = "Deutsch",
volume = "19",
pages = "143--155",
journal = "HRRS",
issn = "1865-6277",
publisher = "Strate und Ventzke Verlag",
number = "4",

}

RIS

TY - JOUR

T1 - Die endgültige EU-Verordnung zur Europäischen Staatsanwaltschaft – Der große Wurf?

AU - Magnus, Dorothea

PY - 2018

Y1 - 2018

N2 - Das Europäische Parlament hat am 12. Oktober 2017 der Verordnung des Rates zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft zugestimmt.[1] Deutschland und weitere 19 Mitgliedstaaten hatten sich vorher auf die Errichtung dieser supranationalen Behörde geeinigt. Die Aufgabe der Europäischen Staatsanwaltschaft (im Folgenden: EUStA) wird es sein, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu ermitteln, zu verfolgen und anzuklagen. Damit schützt sie ein genuin originäres Rechtsgut der EU: deren Haushalt, der schätzungsweise jedes Jahr 50 Milliarden Euro Verlust erleidet durch Delikte wie etwa Betrug zulasten der EU-Strukturfonds oder grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug großen Ausmaßes. Die Behörde soll ihre Arbeit voraussichtlich im Jahr 2020 aufnehmen. Erklärtes Ziel ist zudem eine engere Zusammenarbeit und ein effektiver Informationsaustausch zwischen europäischen und einzelstaatlichen Behörden, eine stärkere Abschreckung gegenüber Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und die Steigerung der Strafverfolgungsquote, so dass es zu mehr Verurteilungen kommt und rechtswidrig erlangte Unionsmittel wieder eingezogen werden können.

AB - Das Europäische Parlament hat am 12. Oktober 2017 der Verordnung des Rates zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft zugestimmt.[1] Deutschland und weitere 19 Mitgliedstaaten hatten sich vorher auf die Errichtung dieser supranationalen Behörde geeinigt. Die Aufgabe der Europäischen Staatsanwaltschaft (im Folgenden: EUStA) wird es sein, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu ermitteln, zu verfolgen und anzuklagen. Damit schützt sie ein genuin originäres Rechtsgut der EU: deren Haushalt, der schätzungsweise jedes Jahr 50 Milliarden Euro Verlust erleidet durch Delikte wie etwa Betrug zulasten der EU-Strukturfonds oder grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug großen Ausmaßes. Die Behörde soll ihre Arbeit voraussichtlich im Jahr 2020 aufnehmen. Erklärtes Ziel ist zudem eine engere Zusammenarbeit und ein effektiver Informationsaustausch zwischen europäischen und einzelstaatlichen Behörden, eine stärkere Abschreckung gegenüber Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und die Steigerung der Strafverfolgungsquote, so dass es zu mehr Verurteilungen kommt und rechtswidrig erlangte Unionsmittel wieder eingezogen werden können.

KW - Rechtswissenschaft

M3 - Zeitschriftenaufsätze

VL - 19

SP - 143

EP - 155

JO - HRRS

JF - HRRS

SN - 1865-6277

IS - 4

ER -