Auslegung und Schicksal des Bieterangebots im Vergabeverfahren

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Auslegung und Schicksal des Bieterangebots im Vergabeverfahren. / Gerlach, Jens; Manzke, Simon.

In: Vergaberecht - Zeitschrift für das gesamte Vergaberecht (VergabeR), Vol. 17, No. 1, 26.01.2017, p. 11-26.

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title = "Auslegung und Schicksal des Bieterangebots im Vergabeverfahren",
abstract = "Die Verfasser erl{\"a}utern die „normative{"} Auslegung von Bieterangeboten im Rahmen der §§ 133, 157 BGB und grenzen sie gegen die „nat{\"u}rliche{"} Auslegung ab, die aber auch im Vergaberecht zul{\"a}ssig sei. Auslegungsma{\ss}stab sei grunds{\"a}tzlich der fachkundige Auftraggeber, der mit allen Einzelheiten der an die Bieter versandten Vergabeunterlagen – einschlie{\ss}lich der Leistungsbeschreibung – vertraut ist. Davon ausgehend grenzen sie die zul{\"a}ssigen Anwendungsbereiche von nachtr{\"a}glicher Angebotsaufkl{\"a}rung, Nachverhandlung und Nachforderung von Unterlagen ab. {\"A}ndert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nachtr{\"a}glich und reagiere der Bieter darauf nicht, m{\"u}sse gepr{\"u}ft werden, ob sich das bereits eingereichte Angebot noch mit der ge{\"a}nderten Fassung der Leistungsbeschreibung decke.",
keywords = "Rechtswissenschaft",
author = "Jens Gerlach and Simon Manzke",
year = "2017",
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doi = "10.1515/zgvr-2017-0104",
language = "Deutsch",
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journal = "Vergaberecht - Zeitschrift f{\"u}r das gesamte Vergaberecht (VergabeR)",
issn = "1617-1063",
publisher = "Werner Verlag",
number = "1",

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RIS

TY - JOUR

T1 - Auslegung und Schicksal des Bieterangebots im Vergabeverfahren

AU - Gerlach, Jens

AU - Manzke, Simon

PY - 2017/1/26

Y1 - 2017/1/26

N2 - Die Verfasser erläutern die „normative" Auslegung von Bieterangeboten im Rahmen der §§ 133, 157 BGB und grenzen sie gegen die „natürliche" Auslegung ab, die aber auch im Vergaberecht zulässig sei. Auslegungsmaßstab sei grundsätzlich der fachkundige Auftraggeber, der mit allen Einzelheiten der an die Bieter versandten Vergabeunterlagen – einschließlich der Leistungsbeschreibung – vertraut ist. Davon ausgehend grenzen sie die zulässigen Anwendungsbereiche von nachträglicher Angebotsaufklärung, Nachverhandlung und Nachforderung von Unterlagen ab. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nachträglich und reagiere der Bieter darauf nicht, müsse geprüft werden, ob sich das bereits eingereichte Angebot noch mit der geänderten Fassung der Leistungsbeschreibung decke.

AB - Die Verfasser erläutern die „normative" Auslegung von Bieterangeboten im Rahmen der §§ 133, 157 BGB und grenzen sie gegen die „natürliche" Auslegung ab, die aber auch im Vergaberecht zulässig sei. Auslegungsmaßstab sei grundsätzlich der fachkundige Auftraggeber, der mit allen Einzelheiten der an die Bieter versandten Vergabeunterlagen – einschließlich der Leistungsbeschreibung – vertraut ist. Davon ausgehend grenzen sie die zulässigen Anwendungsbereiche von nachträglicher Angebotsaufklärung, Nachverhandlung und Nachforderung von Unterlagen ab. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nachträglich und reagiere der Bieter darauf nicht, müsse geprüft werden, ob sich das bereits eingereichte Angebot noch mit der geänderten Fassung der Leistungsbeschreibung decke.

KW - Rechtswissenschaft

U2 - 10.1515/zgvr-2017-0104

DO - 10.1515/zgvr-2017-0104

M3 - Zeitschriftenaufsätze

VL - 17

SP - 11

EP - 26

JO - Vergaberecht - Zeitschrift für das gesamte Vergaberecht (VergabeR)

JF - Vergaberecht - Zeitschrift für das gesamte Vergaberecht (VergabeR)

SN - 1617-1063

IS - 1

ER -

DOI