§ 328 Beschränkung der Rechte
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beck-online Großkommentar: AktG. ed. / Eberhard Stilz; Rüdiger Veil. München: C.H. Beck Verlag, 2024. p. Rn. 0-34.
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RIS
TY - CHAP
T1 - § 328 Beschränkung der Rechte
AU - Schall, Alexander
N1 - Schall in BeckOGK | AktG § 328 Rn. 0-34 | Stand: 01.10.2024
PY - 2024/10/1
Y1 - 2024/10/1
N2 - (1) 1Sind eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und ein anderes Unternehmen wechselseitig beteiligte Unternehmen, so können, sobald dem einen Unternehmen das Bestehen der wechselseitigen Beteiligung bekannt geworden ist oder ihm das andere Unternehmen eine Mitteilung nach § AKTG § 20 Abs. AKTG § 20 Absatz 3 oder § AKTG § 21 Abs. AKTG § 21 Absatz 1 gemacht hat, Rechte aus den Anteilen, die ihm an dem anderen Unternehmen gehören, nur für höchstens den vierten Teil aller Anteile des anderen Unternehmens ausgeübt werden. 2Dies gilt nicht für das Recht auf neue Aktien bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. 3§ AKTG § 16 Abs. AKTG § 16 Absatz 4 ist anzuwenden.(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn das Unternehmen seinerseits dem anderen Unternehmen eine Mitteilung nach § AKTG § 20 Abs. AKTG § 20 Absatz 3 oder § AKTG § 21 Abs. AKTG § 21 Absatz 1 gemacht hatte, bevor es von dem anderen Unternehmen eine solche Mitteilung erhalten hat und bevor ihm das Bestehen der wechselseitigen Beteiligung bekannt geworden ist.(3) In der Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft kann ein Unternehmen, dem die wechselseitige Beteiligung gemäß Absatz AKTG § 328 Absatz 1 bekannt ist, sein Stimmrecht zur Wahl von Mitgliedern in den Aufsichtsrat nicht ausüben.(4) Sind eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und ein anderes Unternehmen wechselseitig beteiligte Unternehmen, so haben die Unternehmen einander unverzüglich die Höhe ihrer Beteiligung und jede Änderung schriftlich mitzuteilen.
AB - (1) 1Sind eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und ein anderes Unternehmen wechselseitig beteiligte Unternehmen, so können, sobald dem einen Unternehmen das Bestehen der wechselseitigen Beteiligung bekannt geworden ist oder ihm das andere Unternehmen eine Mitteilung nach § AKTG § 20 Abs. AKTG § 20 Absatz 3 oder § AKTG § 21 Abs. AKTG § 21 Absatz 1 gemacht hat, Rechte aus den Anteilen, die ihm an dem anderen Unternehmen gehören, nur für höchstens den vierten Teil aller Anteile des anderen Unternehmens ausgeübt werden. 2Dies gilt nicht für das Recht auf neue Aktien bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. 3§ AKTG § 16 Abs. AKTG § 16 Absatz 4 ist anzuwenden.(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn das Unternehmen seinerseits dem anderen Unternehmen eine Mitteilung nach § AKTG § 20 Abs. AKTG § 20 Absatz 3 oder § AKTG § 21 Abs. AKTG § 21 Absatz 1 gemacht hatte, bevor es von dem anderen Unternehmen eine solche Mitteilung erhalten hat und bevor ihm das Bestehen der wechselseitigen Beteiligung bekannt geworden ist.(3) In der Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft kann ein Unternehmen, dem die wechselseitige Beteiligung gemäß Absatz AKTG § 328 Absatz 1 bekannt ist, sein Stimmrecht zur Wahl von Mitgliedern in den Aufsichtsrat nicht ausüben.(4) Sind eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und ein anderes Unternehmen wechselseitig beteiligte Unternehmen, so haben die Unternehmen einander unverzüglich die Höhe ihrer Beteiligung und jede Änderung schriftlich mitzuteilen.
KW - Rechtswissenschaft
KW - Aktiengesetz
UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-BECKOGK-G-AKTG-P-328
M3 - Beiträge in Kommentarsammlungen
SP - Rn. 0-34
BT - beck-online Großkommentar
A2 - Stilz, Eberhard
A2 - Veil, Rüdiger
PB - C.H. Beck Verlag
CY - München
ER -