§ 328 Beschränkung der Rechte

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§ 328 Beschränkung der Rechte. / Schall, Alexander.
beck-online Großkommentar: AktG. ed. / Eberhard Stilz; Rüdiger Veil. München: C.H. Beck Verlag, 2024. p. Rn. 0-34.

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Schall, A 2024, § 328 Beschränkung der Rechte. in E Stilz & R Veil (eds), beck-online Großkommentar: AktG. C.H. Beck Verlag, München, pp. Rn. 0-34. <https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-BECKOGK-G-AKTG-P-328>

APA

Schall, A. (2024). § 328 Beschränkung der Rechte. In E. Stilz, & R. Veil (Eds.), beck-online Großkommentar: AktG (pp. Rn. 0-34). C.H. Beck Verlag. https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-BECKOGK-G-AKTG-P-328

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Schall A. § 328 Beschränkung der Rechte. In Stilz E, Veil R, editors, beck-online Großkommentar: AktG. München: C.H. Beck Verlag. 2024. p. Rn. 0-34

Bibtex

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title = "§ 328 Beschr{\"a}nkung der Rechte",
abstract = "(1) 1Sind eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und ein anderes Unternehmen wechselseitig beteiligte Unternehmen, so k{\"o}nnen, sobald dem einen Unternehmen das Bestehen der wechselseitigen Beteiligung bekannt geworden ist oder ihm das andere Unternehmen eine Mitteilung nach § AKTG § 20 Abs. AKTG § 20 Absatz 3 oder § AKTG § 21 Abs. AKTG § 21 Absatz 1 gemacht hat, Rechte aus den Anteilen, die ihm an dem anderen Unternehmen geh{\"o}ren, nur f{\"u}r h{\"o}chstens den vierten Teil aller Anteile des anderen Unternehmens ausge{\"u}bt werden. 2Dies gilt nicht f{\"u}r das Recht auf neue Aktien bei einer Kapitalerh{\"o}hung aus Gesellschaftsmitteln. 3§ AKTG § 16 Abs. AKTG § 16 Absatz 4 ist anzuwenden.(2) Die Beschr{\"a}nkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn das Unternehmen seinerseits dem anderen Unternehmen eine Mitteilung nach § AKTG § 20 Abs. AKTG § 20 Absatz 3 oder § AKTG § 21 Abs. AKTG § 21 Absatz 1 gemacht hatte, bevor es von dem anderen Unternehmen eine solche Mitteilung erhalten hat und bevor ihm das Bestehen der wechselseitigen Beteiligung bekannt geworden ist.(3) In der Hauptversammlung einer b{\"o}rsennotierten Gesellschaft kann ein Unternehmen, dem die wechselseitige Beteiligung gem{\"a}{\ss} Absatz AKTG § 328 Absatz 1 bekannt ist, sein Stimmrecht zur Wahl von Mitgliedern in den Aufsichtsrat nicht aus{\"u}ben.(4) Sind eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und ein anderes Unternehmen wechselseitig beteiligte Unternehmen, so haben die Unternehmen einander unverz{\"u}glich die H{\"o}he ihrer Beteiligung und jede {\"A}nderung schriftlich mitzuteilen.",
keywords = "Rechtswissenschaft, Aktiengesetz",
author = "Alexander Schall",
note = "Schall in BeckOGK | AktG § 328 Rn. 0-34 | Stand: 01.10.2024 ",
year = "2024",
month = oct,
day = "1",
language = "Deutsch",
pages = "Rn. 0--34",
editor = "Eberhard Stilz and R{\"u}diger Veil",
booktitle = "beck-online Gro{\ss}kommentar",
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RIS

TY - CHAP

T1 - § 328 Beschränkung der Rechte

AU - Schall, Alexander

N1 - Schall in BeckOGK | AktG § 328 Rn. 0-34 | Stand: 01.10.2024

PY - 2024/10/1

Y1 - 2024/10/1

N2 - (1) 1Sind eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und ein anderes Unternehmen wechselseitig beteiligte Unternehmen, so können, sobald dem einen Unternehmen das Bestehen der wechselseitigen Beteiligung bekannt geworden ist oder ihm das andere Unternehmen eine Mitteilung nach § AKTG § 20 Abs. AKTG § 20 Absatz 3 oder § AKTG § 21 Abs. AKTG § 21 Absatz 1 gemacht hat, Rechte aus den Anteilen, die ihm an dem anderen Unternehmen gehören, nur für höchstens den vierten Teil aller Anteile des anderen Unternehmens ausgeübt werden. 2Dies gilt nicht für das Recht auf neue Aktien bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. 3§ AKTG § 16 Abs. AKTG § 16 Absatz 4 ist anzuwenden.(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn das Unternehmen seinerseits dem anderen Unternehmen eine Mitteilung nach § AKTG § 20 Abs. AKTG § 20 Absatz 3 oder § AKTG § 21 Abs. AKTG § 21 Absatz 1 gemacht hatte, bevor es von dem anderen Unternehmen eine solche Mitteilung erhalten hat und bevor ihm das Bestehen der wechselseitigen Beteiligung bekannt geworden ist.(3) In der Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft kann ein Unternehmen, dem die wechselseitige Beteiligung gemäß Absatz AKTG § 328 Absatz 1 bekannt ist, sein Stimmrecht zur Wahl von Mitgliedern in den Aufsichtsrat nicht ausüben.(4) Sind eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und ein anderes Unternehmen wechselseitig beteiligte Unternehmen, so haben die Unternehmen einander unverzüglich die Höhe ihrer Beteiligung und jede Änderung schriftlich mitzuteilen.

AB - (1) 1Sind eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und ein anderes Unternehmen wechselseitig beteiligte Unternehmen, so können, sobald dem einen Unternehmen das Bestehen der wechselseitigen Beteiligung bekannt geworden ist oder ihm das andere Unternehmen eine Mitteilung nach § AKTG § 20 Abs. AKTG § 20 Absatz 3 oder § AKTG § 21 Abs. AKTG § 21 Absatz 1 gemacht hat, Rechte aus den Anteilen, die ihm an dem anderen Unternehmen gehören, nur für höchstens den vierten Teil aller Anteile des anderen Unternehmens ausgeübt werden. 2Dies gilt nicht für das Recht auf neue Aktien bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. 3§ AKTG § 16 Abs. AKTG § 16 Absatz 4 ist anzuwenden.(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn das Unternehmen seinerseits dem anderen Unternehmen eine Mitteilung nach § AKTG § 20 Abs. AKTG § 20 Absatz 3 oder § AKTG § 21 Abs. AKTG § 21 Absatz 1 gemacht hatte, bevor es von dem anderen Unternehmen eine solche Mitteilung erhalten hat und bevor ihm das Bestehen der wechselseitigen Beteiligung bekannt geworden ist.(3) In der Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft kann ein Unternehmen, dem die wechselseitige Beteiligung gemäß Absatz AKTG § 328 Absatz 1 bekannt ist, sein Stimmrecht zur Wahl von Mitgliedern in den Aufsichtsrat nicht ausüben.(4) Sind eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und ein anderes Unternehmen wechselseitig beteiligte Unternehmen, so haben die Unternehmen einander unverzüglich die Höhe ihrer Beteiligung und jede Änderung schriftlich mitzuteilen.

KW - Rechtswissenschaft

KW - Aktiengesetz

UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-BECKOGK-G-AKTG-P-328

M3 - Beiträge in Kommentarsammlungen

SP - Rn. 0-34

BT - beck-online Großkommentar

A2 - Stilz, Eberhard

A2 - Veil, Rüdiger

PB - C.H. Beck Verlag

CY - München

ER -