§ 19 Wechselseitig beteiligte Unternehmen
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beck-online Großkommentar: AktG. ed. / Eberhard Stilz; Veil. München: C.H. Beck Verlag, 2024. p. Rn. 0-15.
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RIS
TY - CHAP
T1 - § 19 Wechselseitig beteiligte Unternehmen
AU - Schall, Alexander
N1 - Schall in BeckOGK | AktG § 19 Rn. 0-15 | Stand: 01.10.2024
PY - 2024/10/1
Y1 - 2024/10/1
N2 - (1) 1Wechselseitig beteiligte Unternehmen sind Unternehmen mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die dadurch verbunden sind, daß jedem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört. 2Für die Feststellung, ob einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört, gilt § AKTG § 16 Abs. AKTG § 16 Absatz 2 Satz 1, Abs. AKTG § 16 Absatz 4.(2) Gehört einem wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann das eine auf das andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so ist das eine als herrschendes, das andere als abhängiges Unternehmen anzusehen.(3) Gehört jedem der wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann jedes auf das andere unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so gelten beide Unternehmen als herrschend und als abhängig.(4) § AKTG § 328 ist auf Unternehmen, die nach Absatz AKTG § 19 Absatz 2 oder AKTG § 19 Absatz 3 herrschende oder abhängige Unternehmen sind, nicht anzuwenden.
AB - (1) 1Wechselseitig beteiligte Unternehmen sind Unternehmen mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die dadurch verbunden sind, daß jedem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört. 2Für die Feststellung, ob einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört, gilt § AKTG § 16 Abs. AKTG § 16 Absatz 2 Satz 1, Abs. AKTG § 16 Absatz 4.(2) Gehört einem wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann das eine auf das andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so ist das eine als herrschendes, das andere als abhängiges Unternehmen anzusehen.(3) Gehört jedem der wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann jedes auf das andere unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so gelten beide Unternehmen als herrschend und als abhängig.(4) § AKTG § 328 ist auf Unternehmen, die nach Absatz AKTG § 19 Absatz 2 oder AKTG § 19 Absatz 3 herrschende oder abhängige Unternehmen sind, nicht anzuwenden.
KW - Rechtswissenschaft
KW - Aktiengesetz
UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-BECKOGK-G-AKTG-P-19
M3 - Beiträge in Kommentarsammlungen
SP - Rn. 0-15
BT - beck-online Großkommentar
A2 - Stilz, Eberhard
A2 - Veil,
PB - C.H. Beck Verlag
CY - München
ER -