§ 19 Wechselseitig beteiligte Unternehmen

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§ 19 Wechselseitig beteiligte Unternehmen. / Schall, Alexander.
beck-online Großkommentar: AktG. ed. / Eberhard Stilz; Veil. München: C.H. Beck Verlag, 2024. p. Rn. 0-15.

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Schall, A 2024, § 19 Wechselseitig beteiligte Unternehmen. in E Stilz & Veil (eds), beck-online Großkommentar: AktG. C.H. Beck Verlag, München, pp. Rn. 0-15.

APA

Schall, A. (2024). § 19 Wechselseitig beteiligte Unternehmen. In E. Stilz, & Veil (Eds.), beck-online Großkommentar: AktG (pp. Rn. 0-15). C.H. Beck Verlag.

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Schall A. § 19 Wechselseitig beteiligte Unternehmen. In Stilz E, Veil, editors, beck-online Großkommentar: AktG. München: C.H. Beck Verlag. 2024. p. Rn. 0-15

Bibtex

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title = "§ 19 Wechselseitig beteiligte Unternehmen",
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keywords = "Rechtswissenschaft, Aktiengesetz",
author = "Alexander Schall",
note = "Schall in BeckOGK | AktG § 19 Rn. 0-15 | Stand: 01.10.2024",
year = "2024",
month = oct,
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pages = "Rn. 0--15",
editor = "Eberhard Stilz and Veil",
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RIS

TY - CHAP

T1 - § 19 Wechselseitig beteiligte Unternehmen

AU - Schall, Alexander

N1 - Schall in BeckOGK | AktG § 19 Rn. 0-15 | Stand: 01.10.2024

PY - 2024/10/1

Y1 - 2024/10/1

N2 - (1) 1Wechselseitig beteiligte Unternehmen sind Unternehmen mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die dadurch verbunden sind, daß jedem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört. 2Für die Feststellung, ob einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört, gilt § AKTG § 16 Abs. AKTG § 16 Absatz 2 Satz 1, Abs. AKTG § 16 Absatz 4.(2) Gehört einem wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann das eine auf das andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so ist das eine als herrschendes, das andere als abhängiges Unternehmen anzusehen.(3) Gehört jedem der wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann jedes auf das andere unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so gelten beide Unternehmen als herrschend und als abhängig.(4) § AKTG § 328 ist auf Unternehmen, die nach Absatz AKTG § 19 Absatz 2 oder AKTG § 19 Absatz 3 herrschende oder abhängige Unternehmen sind, nicht anzuwenden.

AB - (1) 1Wechselseitig beteiligte Unternehmen sind Unternehmen mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die dadurch verbunden sind, daß jedem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört. 2Für die Feststellung, ob einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört, gilt § AKTG § 16 Abs. AKTG § 16 Absatz 2 Satz 1, Abs. AKTG § 16 Absatz 4.(2) Gehört einem wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann das eine auf das andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so ist das eine als herrschendes, das andere als abhängiges Unternehmen anzusehen.(3) Gehört jedem der wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann jedes auf das andere unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so gelten beide Unternehmen als herrschend und als abhängig.(4) § AKTG § 328 ist auf Unternehmen, die nach Absatz AKTG § 19 Absatz 2 oder AKTG § 19 Absatz 3 herrschende oder abhängige Unternehmen sind, nicht anzuwenden.

KW - Rechtswissenschaft

KW - Aktiengesetz

UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-BECKOGK-G-AKTG-P-19

M3 - Beiträge in Kommentarsammlungen

SP - Rn. 0-15

BT - beck-online Großkommentar

A2 - Stilz, Eberhard

A2 - Veil,

PB - C.H. Beck Verlag

CY - München

ER -

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