§ 18 Konzern und Konzernunternehmen

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§ 18 Konzern und Konzernunternehmen. / Schall, Alexander.
beck-online Großkommentar: AktG. ed. / Eberhard Stilz; Veil. München: C.H. Beck Verlag, 2024. p. Rn. 0-34.

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Schall, A 2024, § 18 Konzern und Konzernunternehmen. in E Stilz & Veil (eds), beck-online Großkommentar: AktG. C.H. Beck Verlag, München, pp. Rn. 0-34.

APA

Schall, A. (2024). § 18 Konzern und Konzernunternehmen. In E. Stilz, & Veil (Eds.), beck-online Großkommentar: AktG (pp. Rn. 0-34). C.H. Beck Verlag.

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Schall A. § 18 Konzern und Konzernunternehmen. In Stilz E, Veil, editors, beck-online Großkommentar: AktG. München: C.H. Beck Verlag. 2024. p. Rn. 0-34

Bibtex

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title = "§ 18 Konzern und Konzernunternehmen",
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note = "Schall in BeckOGK | AktG § 18 Rn. 0-34 | Stand: 01.10.2024",
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RIS

TY - CHAP

T1 - § 18 Konzern und Konzernunternehmen

AU - Schall, Alexander

N1 - Schall in BeckOGK | AktG § 18 Rn. 0-34 | Stand: 01.10.2024

PY - 2024/10/1

Y1 - 2024/10/1

N2 - (1) 1Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. 2Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ AKTG § 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ AKTG § 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. 3Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

AB - (1) 1Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. 2Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ AKTG § 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ AKTG § 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. 3Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

KW - Rechtswissenschaft

KW - Aktiengesetz

UR - https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-BECKOGK-G-AKTG-P-18

M3 - Beiträge in Kommentarsammlungen

SP - Rn. 0-34

BT - beck-online Großkommentar

A2 - Stilz, Eberhard

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PB - C.H. Beck Verlag

CY - München

ER -

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