Vom Vertragstext zum Inkrafttreten: Das Vertragsschlussverfahren im Mehrebenensystem am Beispiel CETA
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Zeitschriftenaufsätze › Forschung › begutachtet
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in: EUROPARECHT, Jahrgang 51, Nr. 6, 2016, S. 607-630.
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RIS
TY - JOUR
T1 - Vom Vertragstext zum Inkrafttreten
T2 - Das Vertragsschlussverfahren im Mehrebenensystem am Beispiel CETA
AU - Bäumler, Jelena
PY - 2016
Y1 - 2016
N2 - Mit der am 29. Februar 2016 erreichten Einigung zum Investitionsschutz sind die Verhandlungen über das Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) endgültig abgeschlossen. Die neue Generation der Handels- und Investitionsschutzabkommen werfen bei ihrem Abschluss im Hinblick auf das Mehrebenensystem aus Völkerrecht, Unionsrecht und dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten eine Reihe komplexer Fragen auf. Die zu klärenden Aspekte werden im Folgenden systematisch im Kontext des jeweiligen Schrittes im Vertragsschlussverfahren analysiert. Auf Unionsebene sind vor allem die Art und Weise des Zusammenwirkens der Organe sowie die jeweiligen Mehrheitsverhältnisse zu beachten. Daneben muss die ordnungsgemäße Beteiligung der Mitgliedstaaten im Rahmen von internationalen Übereinkommen berücksichtigt werden, wenn es sich um ein gemischtes Abkommen handelt. Um ein Abkommen möglichst rasch zur Anwendung zu bringen, wird dieses regelmäßig vorläufig angewendet, was wiederum Fragen nach der Kompetenzwahrung der Organe und der Mitgliedstaaten aufwirft. Dies gilt auch für Änderungen und die Beendigung internationaler Übereinkünfte. Da die EU derzeit mit einer Reihe von Staaten ähnliche Abkommen verhandelt oder bereits abgeschlossen hat, werden sich vergleichbare Fragen über den genauen Ablauf vom Abschluss der Verhandlungen bis zum Inkrafttreten eines Handelsabkommens in naher Zukunft wiederholt stellen. Die erforderlichen Schritte werden in diesem Beitrag anhand der konkreten Bestimmungen in CETA exemplarisch nachvollzogen, lassen sich aber auf vergleichbare Abkommen übertragen.
AB - Mit der am 29. Februar 2016 erreichten Einigung zum Investitionsschutz sind die Verhandlungen über das Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) endgültig abgeschlossen. Die neue Generation der Handels- und Investitionsschutzabkommen werfen bei ihrem Abschluss im Hinblick auf das Mehrebenensystem aus Völkerrecht, Unionsrecht und dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten eine Reihe komplexer Fragen auf. Die zu klärenden Aspekte werden im Folgenden systematisch im Kontext des jeweiligen Schrittes im Vertragsschlussverfahren analysiert. Auf Unionsebene sind vor allem die Art und Weise des Zusammenwirkens der Organe sowie die jeweiligen Mehrheitsverhältnisse zu beachten. Daneben muss die ordnungsgemäße Beteiligung der Mitgliedstaaten im Rahmen von internationalen Übereinkommen berücksichtigt werden, wenn es sich um ein gemischtes Abkommen handelt. Um ein Abkommen möglichst rasch zur Anwendung zu bringen, wird dieses regelmäßig vorläufig angewendet, was wiederum Fragen nach der Kompetenzwahrung der Organe und der Mitgliedstaaten aufwirft. Dies gilt auch für Änderungen und die Beendigung internationaler Übereinkünfte. Da die EU derzeit mit einer Reihe von Staaten ähnliche Abkommen verhandelt oder bereits abgeschlossen hat, werden sich vergleichbare Fragen über den genauen Ablauf vom Abschluss der Verhandlungen bis zum Inkrafttreten eines Handelsabkommens in naher Zukunft wiederholt stellen. Die erforderlichen Schritte werden in diesem Beitrag anhand der konkreten Bestimmungen in CETA exemplarisch nachvollzogen, lassen sich aber auf vergleichbare Abkommen übertragen.
KW - Rechtswissenschaft
U2 - 10.5771/0531-2485-2016-6-607
DO - 10.5771/0531-2485-2016-6-607
M3 - Zeitschriftenaufsätze
VL - 51
SP - 607
EP - 630
JO - EUROPARECHT
JF - EUROPARECHT
SN - 0531-2485
IS - 6
ER -