Mehr Fragen als Antworten: das Repowering nach dem EEG 2009
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Zeitschriftenaufsätze › Forschung
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in: Recht der Energiewirtschaft, 21.09.2009, S. 269-275.
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Zeitschriftenaufsätze › Forschung
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RIS
TY - JOUR
T1 - Mehr Fragen als Antworten
T2 - das Repowering nach dem EEG 2009
AU - Schomerus, Thomas
AU - Stecher, Michaela
PY - 2009/9/21
Y1 - 2009/9/21
N2 - Mit dem § 30 EEG 2009 wurde dem Repowering (Ersatz bestehender Altanlagen durch neue Windanlagen) eine eigene Vorschrift gewidmet. Die getroffenen Ergänzungen und Neuregelungen werfen dabei viele Rechtsfagen auf. Die Autoren stellen die Auslegungsmöglichkeiten der neuen Tatbestandsmerkmale ausführlich vor und arbeiten die aus ihrer Sicht zu bevorzugenden Auslegungen heraus. Sie untersuchen die Anforderungen aus § 30 EEG 2009 an die Repowering-Anlagen (Ersetzen von Altanlagen in angrenzenden Landkreisen; Anzahl der Repowering-Anlagen im Verhältnis zur Anzahl der zu ersetzenden Altanlagen; zwei- bis fünffache Leistungserhöhung gegenüber den ersetzten Altanlagen durch jede einzelne oder auch durch mehrere Repowering-Anlagen; Entbehrlichkeit eines Leistungsnachweises bei Ersetzen an demselben Standort) ebenso wie diejenigen an die zu ersetzenden Altanlagen (endgültiges Ersetzt-Sein und Mitnahme von Degressionssätzen oder Auslösen einer neuen Förderperiode bei Wiederaufbau an anderer Stelle; Ersetzen frühestens zehn Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme der Altanlage).
AB - Mit dem § 30 EEG 2009 wurde dem Repowering (Ersatz bestehender Altanlagen durch neue Windanlagen) eine eigene Vorschrift gewidmet. Die getroffenen Ergänzungen und Neuregelungen werfen dabei viele Rechtsfagen auf. Die Autoren stellen die Auslegungsmöglichkeiten der neuen Tatbestandsmerkmale ausführlich vor und arbeiten die aus ihrer Sicht zu bevorzugenden Auslegungen heraus. Sie untersuchen die Anforderungen aus § 30 EEG 2009 an die Repowering-Anlagen (Ersetzen von Altanlagen in angrenzenden Landkreisen; Anzahl der Repowering-Anlagen im Verhältnis zur Anzahl der zu ersetzenden Altanlagen; zwei- bis fünffache Leistungserhöhung gegenüber den ersetzten Altanlagen durch jede einzelne oder auch durch mehrere Repowering-Anlagen; Entbehrlichkeit eines Leistungsnachweises bei Ersetzen an demselben Standort) ebenso wie diejenigen an die zu ersetzenden Altanlagen (endgültiges Ersetzt-Sein und Mitnahme von Degressionssätzen oder Auslösen einer neuen Förderperiode bei Wiederaufbau an anderer Stelle; Ersetzen frühestens zehn Jahre nach erstmaliger Inbetriebnahme der Altanlage).
KW - Wirtschaftsrecht
KW - Energieforschung
UR - https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/beitrag/730
M3 - Zeitschriftenaufsätze
SP - 269
EP - 275
JO - Recht der Energiewirtschaft
JF - Recht der Energiewirtschaft
SN - 0944-128X
ER -