Folgenbeseitigungsanspruch bei unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Anmerkungen zu Gerichtsurteilen › Forschung
Standard
in: Verbraucher und Recht, Jahrgang 33, Nr. 5, 2018, S. 188-197.
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Anmerkungen zu Gerichtsurteilen › Forschung
Harvard
APA
Vancouver
Bibtex
}
RIS
TY - JOUR
T1 - Folgenbeseitigungsanspruch bei unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
AU - Halfmeier, Axel
N1 - BGH, Urt. v. 14.12.2017, Az. I ZR 184/15 (Vorinstanzen: OLG Stuttgart, Urt. v. 07.08.2015, Az. 2 U 107/14; LG Stuttgart, Urt. v. 07.08.2014, Az. 11 O 298/13), bearbeitet und Anmerkung von Prof. Dr. Axel Halfmeier, Lüneburg
PY - 2018
Y1 - 2018
N2 - 1. Die Bestimmung des § UKLAG § 1 UKlaG gewährt den gemäß § UKLAG § 3 Abs. UKLAG § 3 Absatz 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen gegen den Verwender von gemäß §§ BGB § 307 bis BGB § 309 BGB unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Beseitigungsanspruch. Da die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § UKLAG § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts nebeneinander anwendbar sind, kann sich ein Beseitigungsanspruch für eine Verbraucherzentrale als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § UWG § 8 Abs. UWG § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG jedoch aus § UWG § 3 a UWG in Verbindung mit § UWG § 8 Abs. UWG § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG ergeben.2. Da der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat, führt der Wegfall des Störungszustands zum Erlöschen des Anspruchs. Fällt der Störungszustand während des Prozesses in den Tatsacheninstanzen weg, weil beispielsweise der Beklagte von sich aus hinreichende Beseitigungshandlungen vornimmt, wird der auf Beseitigung gerichtete Antrag unbegründet, auch wenn der Kläger die Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat.3. Qualifizierten Einrichtungen gemäß § UKLAG § 3 Abs. UKLAG § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG steht gemäß § UKLAG § 5 UKlaG in Verbindung mit § UWG § 12 Abs. UWG § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts sind bei einer qualifizierten Einrichtung nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit, auf Grund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten, erstattungsfähig.(Leitsätze des Gerichts)
AB - 1. Die Bestimmung des § UKLAG § 1 UKlaG gewährt den gemäß § UKLAG § 3 Abs. UKLAG § 3 Absatz 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen gegen den Verwender von gemäß §§ BGB § 307 bis BGB § 309 BGB unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keinen Beseitigungsanspruch. Da die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § UKLAG § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts nebeneinander anwendbar sind, kann sich ein Beseitigungsanspruch für eine Verbraucherzentrale als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § UWG § 8 Abs. UWG § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG jedoch aus § UWG § 3 a UWG in Verbindung mit § UWG § 8 Abs. UWG § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG ergeben.2. Da der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat, führt der Wegfall des Störungszustands zum Erlöschen des Anspruchs. Fällt der Störungszustand während des Prozesses in den Tatsacheninstanzen weg, weil beispielsweise der Beklagte von sich aus hinreichende Beseitigungshandlungen vornimmt, wird der auf Beseitigung gerichtete Antrag unbegründet, auch wenn der Kläger die Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat.3. Qualifizierten Einrichtungen gemäß § UKLAG § 3 Abs. UKLAG § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG steht gemäß § UKLAG § 5 UKlaG in Verbindung mit § UWG § 12 Abs. UWG § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts sind bei einer qualifizierten Einrichtung nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit, auf Grund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten, erstattungsfähig.(Leitsätze des Gerichts)
KW - Rechtswissenschaft
M3 - Anmerkungen zu Gerichtsurteilen
VL - 33
SP - 188
EP - 197
JO - Verbraucher und Recht
JF - Verbraucher und Recht
SN - 0930-8369
IS - 5
ER -