Das Verhältnis zwischen Abschlussprüfer und Hauptversammlung in der nationalen AG als Element der Corporate Governance: Bestandsaufnahme und Reformvorschläge

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title = "Das Verh{\"a}ltnis zwischen Abschlusspr{\"u}fer und Hauptversammlung in der nationalen AG als Element der Corporate Governance: Bestandsaufnahme und Reformvorschl{\"a}ge",
abstract = "Der Abschlusspr{\"u}fer stellt ein zentrales Element der Corporate Governance in der nationalen Aktiengesellschaft dar. Zum einen unterst{\"u}tzt der Pr{\"u}fer prim{\"a}r mit der Erstellung des Pr{\"u}fungsberichts den Aufsichtsrat bei der Vorstands{\"u}berwachung nach § 111 Abs. 1 AktG, woraus sich als Teilmenge die Pr{\"u}fung der Rechnungslegung nach § 171 Abs. 1 AktG ableitet (Gehilfenfunktion). Zum anderen gibt der Abschlusspr{\"u}fer mit dem Best{\"a}tigungsvermerk ein vertrauensw{\"u}rdiges Urteil {\"u}ber die Recht- und Ordnungsm{\"a}{\ss}igkeit der Rechnungslegung ab, welche der Entscheidungsfindung der Hauptversammlung dient (Gatekeeper-Funktion). Obwohl der nationale Gesetzgeber in den zuletzt aufgelegten Reformgesetzen die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Abschlusspr{\"u}fer kontinuierlich aufgewertet hat, stellt sich vor dem Hintergrund der gegenw{\"a}rtigen Finanzmarktkrise die Frage, wie das Verh{\"a}ltnis zwischen Abschlusspr{\"u}fer und Hauptversammlung gest{\"a}rkt werden kann. ",
keywords = "Betriebswirtschaftslehre",
author = "Patrick Velte",
year = "2009",
doi = "10.37307/j.1868-7792.2009.05.11",
language = "Deutsch",
volume = "4",
pages = "231--234",
journal = "Zeitschrift f{\"u}r Corporate Governance (ZCG)",
issn = "1862-8702",
publisher = "Erich Schmidt Verlag",
number = "5",

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RIS

TY - JOUR

T1 - Das Verhältnis zwischen Abschlussprüfer und Hauptversammlung in der nationalen AG als Element der Corporate Governance

T2 - Bestandsaufnahme und Reformvorschläge

AU - Velte, Patrick

PY - 2009

Y1 - 2009

N2 - Der Abschlussprüfer stellt ein zentrales Element der Corporate Governance in der nationalen Aktiengesellschaft dar. Zum einen unterstützt der Prüfer primär mit der Erstellung des Prüfungsberichts den Aufsichtsrat bei der Vorstandsüberwachung nach § 111 Abs. 1 AktG, woraus sich als Teilmenge die Prüfung der Rechnungslegung nach § 171 Abs. 1 AktG ableitet (Gehilfenfunktion). Zum anderen gibt der Abschlussprüfer mit dem Bestätigungsvermerk ein vertrauenswürdiges Urteil über die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ab, welche der Entscheidungsfindung der Hauptversammlung dient (Gatekeeper-Funktion). Obwohl der nationale Gesetzgeber in den zuletzt aufgelegten Reformgesetzen die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer kontinuierlich aufgewertet hat, stellt sich vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Finanzmarktkrise die Frage, wie das Verhältnis zwischen Abschlussprüfer und Hauptversammlung gestärkt werden kann.

AB - Der Abschlussprüfer stellt ein zentrales Element der Corporate Governance in der nationalen Aktiengesellschaft dar. Zum einen unterstützt der Prüfer primär mit der Erstellung des Prüfungsberichts den Aufsichtsrat bei der Vorstandsüberwachung nach § 111 Abs. 1 AktG, woraus sich als Teilmenge die Prüfung der Rechnungslegung nach § 171 Abs. 1 AktG ableitet (Gehilfenfunktion). Zum anderen gibt der Abschlussprüfer mit dem Bestätigungsvermerk ein vertrauenswürdiges Urteil über die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ab, welche der Entscheidungsfindung der Hauptversammlung dient (Gatekeeper-Funktion). Obwohl der nationale Gesetzgeber in den zuletzt aufgelegten Reformgesetzen die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer kontinuierlich aufgewertet hat, stellt sich vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Finanzmarktkrise die Frage, wie das Verhältnis zwischen Abschlussprüfer und Hauptversammlung gestärkt werden kann.

KW - Betriebswirtschaftslehre

U2 - 10.37307/j.1868-7792.2009.05.11

DO - 10.37307/j.1868-7792.2009.05.11

M3 - Zeitschriftenaufsätze

VL - 4

SP - 231

EP - 234

JO - Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG)

JF - Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG)

SN - 1862-8702

IS - 5

ER -

DOI