Zur Vereinbarkeit jagdrechtlicher und naturschutzrelevanter Vorschriften in Deutschland mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention): Eine Analyse am Beispiel des Rotwildes (Cervus elaphus Linné, 1758)
Research output: Journal contributions › Journal articles › Research › peer-review
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In: Zeitschrift für Jagdwissenschaft, Vol. 49, No. 4, 01.12.2003, p. 288-302.
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TY - JOUR
T1 - Zur Vereinbarkeit jagdrechtlicher und naturschutzrelevanter Vorschriften in Deutschland mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention)
T2 - Eine Analyse am Beispiel des Rotwildes (Cervus elaphus Linné, 1758)
AU - Heck, Andreas
PY - 2003/12/1
Y1 - 2003/12/1
N2 - Mit Hilfe juristischer Methoden wird unter besonderer Berücksichtigung der grammatikalischen und systematischen Auslegung die Vereinbarkeit jagdrechtlicher und naturschutzrelevanter Vorschriften in Deutschland mit dem übereinkommen über die biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention) geprüft. Geklärt werden in Anbetracht naturschutzfachlicher Problemlagen beim Rotwild in Deutschland die geltenden Rechtsgrundlagen zur Bewirtschaftung und Abgrenzung von Rotwildgebieten am Beispiel des hessischen Landesrechts, das Verhältnis der Rechtskreise des Jagd- und des Naturschutzrechts in Deutschland, die Normhierarchie der zu beachtenden Vorschriften und schließlich die Vereinbarkeit der identifizierten Jagdrechtsnormen mit der Biodiversitätskonvention.Die Abgrenzung von Rotwildgebieten wird in Hessen erst auf untergesetzlicher Ebene normiert, auf der Ebene des Hessischen Jagdgesetzes wird implizit von deren Existenz ausgegangen. Die Biodiversitätskonvention steht in der Form des deutschen Vertragsgesetzes als einfaches Bundesgesetz auf der gleichen Ebene der Normhierarchie wie das Bundjagdgesetz. Durch seine Eigenschaft als transformiertes Völkervertragsrecht ist Deutschland allerdings verpflichtet, seine innerstaatliche Rechtsordnung mit dem Völkerrecht in Einklang zu bringen.Die jagdliche Nutzung des Rotwildes nach dem Bundesjagdgesetz, verbunden mit der Pflicht zur Hege, ist mit den Regelungen des übereinkommens, insbesondere mit dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung, vereinbar. Für die Abgrenzung, das Monitoring und die änderung der Abgrenzung der Rotwildgebiete, die als System von Schutzgebieten gem. Art. 8 Buchst, a) CBD gelten, ist der Bereich ökosystem- und Lebensraumschutz durch den Grundsatz der In-situ-Erhaltung stärker zu berücksichtigen als nur vor dem Hintergrund der Wildschadensituation. Das Abschussgebot im hessischen Jagdrecht für Rothirsche bis zum Alter von 4 Jahren gem. § 26 b Abs. 4 S. 3 HJG erweist sich als nicht vereinbar mit Art. 8 Buchst. c) CBD. Es ist damit und auf Grund der Gleichheit des normierten Gegenstandes sowie der nicht mit der Bundesregelung (Vertragsgesetz zur Biodiversitätskonvention) übereinstimmenden Landesregelung gem. Art. 31 GG unwirksam. Auf Grund der Notwendigkeit, § 26 b Abs. 4 S. 3 HJG an das Bundesrecht anzupassen, erscheint eine ersatzlose Streichung des Satzes sinnvoll.
AB - Mit Hilfe juristischer Methoden wird unter besonderer Berücksichtigung der grammatikalischen und systematischen Auslegung die Vereinbarkeit jagdrechtlicher und naturschutzrelevanter Vorschriften in Deutschland mit dem übereinkommen über die biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention) geprüft. Geklärt werden in Anbetracht naturschutzfachlicher Problemlagen beim Rotwild in Deutschland die geltenden Rechtsgrundlagen zur Bewirtschaftung und Abgrenzung von Rotwildgebieten am Beispiel des hessischen Landesrechts, das Verhältnis der Rechtskreise des Jagd- und des Naturschutzrechts in Deutschland, die Normhierarchie der zu beachtenden Vorschriften und schließlich die Vereinbarkeit der identifizierten Jagdrechtsnormen mit der Biodiversitätskonvention.Die Abgrenzung von Rotwildgebieten wird in Hessen erst auf untergesetzlicher Ebene normiert, auf der Ebene des Hessischen Jagdgesetzes wird implizit von deren Existenz ausgegangen. Die Biodiversitätskonvention steht in der Form des deutschen Vertragsgesetzes als einfaches Bundesgesetz auf der gleichen Ebene der Normhierarchie wie das Bundjagdgesetz. Durch seine Eigenschaft als transformiertes Völkervertragsrecht ist Deutschland allerdings verpflichtet, seine innerstaatliche Rechtsordnung mit dem Völkerrecht in Einklang zu bringen.Die jagdliche Nutzung des Rotwildes nach dem Bundesjagdgesetz, verbunden mit der Pflicht zur Hege, ist mit den Regelungen des übereinkommens, insbesondere mit dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung, vereinbar. Für die Abgrenzung, das Monitoring und die änderung der Abgrenzung der Rotwildgebiete, die als System von Schutzgebieten gem. Art. 8 Buchst, a) CBD gelten, ist der Bereich ökosystem- und Lebensraumschutz durch den Grundsatz der In-situ-Erhaltung stärker zu berücksichtigen als nur vor dem Hintergrund der Wildschadensituation. Das Abschussgebot im hessischen Jagdrecht für Rothirsche bis zum Alter von 4 Jahren gem. § 26 b Abs. 4 S. 3 HJG erweist sich als nicht vereinbar mit Art. 8 Buchst. c) CBD. Es ist damit und auf Grund der Gleichheit des normierten Gegenstandes sowie der nicht mit der Bundesregelung (Vertragsgesetz zur Biodiversitätskonvention) übereinstimmenden Landesregelung gem. Art. 31 GG unwirksam. Auf Grund der Notwendigkeit, § 26 b Abs. 4 S. 3 HJG an das Bundesrecht anzupassen, erscheint eine ersatzlose Streichung des Satzes sinnvoll.
KW - Biologie
KW - Biodiversity
KW - Cervus elaphus
KW - Convention on Biological Diversity (CBD)
KW - Hunting law
KW - Red deer
KW - Red deer zones
UR - http://www.scopus.com/inward/record.url?scp=1642450735&partnerID=8YFLogxK
UR - https://www.mendeley.com/catalogue/9ca10012-53eb-384f-a132-cb43ab3d7ab9/
U2 - 10.1007/BF02189637
DO - 10.1007/BF02189637
M3 - Zeitschriftenaufsätze
VL - 49
SP - 288
EP - 302
JO - Zeitschrift für Jagdwissenschaft
JF - Zeitschrift für Jagdwissenschaft
SN - 1612-4642
IS - 4
ER -