Ukrainische Matrosen bald auf der Heimreise? Zur Entscheidung des ITLOS zu vorläufigen Maßnahmen in der Sache Ukraine v. Russia

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Ukrainische Matrosen bald auf der Heimreise? Zur Entscheidung des ITLOS zu vorläufigen Maßnahmen in der Sache Ukraine v. Russia. / Schatz, Valentin J.
5 p. Heidelberg: Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. 2019. (Völkerrechtsblog - International Law & International Legal Thought).

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title = "Ukrainische Matrosen bald auf der Heimreise?: Zur Entscheidung des ITLOS zu vorl{\"a}ufigen Ma{\ss}nahmen in der Sache Ukraine v. Russia",
abstract = "Russland muss drei ukrainische Kriegsschiffe und 24 inhaftierte Crewmitglieder unverz{\"u}glich freilassen. Das hat der Internationale Seegerichtshof (ITLOS) am 25. Mai 2019 in einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz im Case concerning the detention of three Ukrainian naval vessels (Ukraine v. Russian Federation) entschieden. Diesen vorl{\"a}ufigen Ma{\ss}nahmen („provisional measures“) ging ein Zwischenfall im Schwarzen Meer am 25. November 2018 voraus, bei dem Russland die ukrainischen Kriegsschiffe Berdyansk, Nikopol und Yani Kapu angriff und samt Crew festsetzte. Weite Teile der internationalen Gemeinschaft werteten das russische Vorgehen damals als Versto{\ss} unter anderem gegen (see-) v{\"o}lkerrechtliche Navigations- bzw. Durchfahrtsrechte, die souver{\"a}ne Immunit{\"a}t der ukrainischen Kriegsschiffe (und deren Besatzung) und teilweise auch das v{\"o}lkerrechtliche Gewaltverbot (siehe dazu hier, hier und hier).Wegen des Vorfalls ist nach wie vor ein von der Ukraine eingeleitetes Verfahren nach Anlage VII des Seerechts{\"u}bereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (SR{\"U}) beim st{\"a}ndigen Schiedshof in Den Haag (PCA) anh{\"a}ngig. Die Ukraine macht dort geltend, dass Russland durch den Angriff und die danach folgenden Handlungen die Immunit{\"a}t der ukrainischen Kriegsschiffe und deren Besatzung verletzt habe. Da sowohl die ukrainischen Schiffe noch in Russland festgesetzt als auch deren Besatzung noch in russischer Untersuchungshaft sind, beantragte die Ukraine im gleichen Verfahren vorl{\"a}ufige Ma{\ss}nahmen beim ITLOS nach Art. 290(5) SR{\"U}.",
keywords = "Rechtswissenschaft",
author = "Schatz, {Valentin J.}",
year = "2019",
month = may,
day = "28",
doi = "10.17176/20190529-121812-0",
language = "Deutsch",
series = "V{\"o}lkerrechtsblog - International Law & International Legal Thought",
publisher = "Max-Planck-Institut f{\"u}r ausl{\"a}ndisches {\"o}ffentliches Recht und V{\"o}lkerrecht",
address = "Deutschland",
type = "Other",

}

RIS

TY - GEN

T1 - Ukrainische Matrosen bald auf der Heimreise?

T2 - Zur Entscheidung des ITLOS zu vorläufigen Maßnahmen in der Sache Ukraine v. Russia

AU - Schatz, Valentin J.

PY - 2019/5/28

Y1 - 2019/5/28

N2 - Russland muss drei ukrainische Kriegsschiffe und 24 inhaftierte Crewmitglieder unverzüglich freilassen. Das hat der Internationale Seegerichtshof (ITLOS) am 25. Mai 2019 in einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz im Case concerning the detention of three Ukrainian naval vessels (Ukraine v. Russian Federation) entschieden. Diesen vorläufigen Maßnahmen („provisional measures“) ging ein Zwischenfall im Schwarzen Meer am 25. November 2018 voraus, bei dem Russland die ukrainischen Kriegsschiffe Berdyansk, Nikopol und Yani Kapu angriff und samt Crew festsetzte. Weite Teile der internationalen Gemeinschaft werteten das russische Vorgehen damals als Verstoß unter anderem gegen (see-) völkerrechtliche Navigations- bzw. Durchfahrtsrechte, die souveräne Immunität der ukrainischen Kriegsschiffe (und deren Besatzung) und teilweise auch das völkerrechtliche Gewaltverbot (siehe dazu hier, hier und hier).Wegen des Vorfalls ist nach wie vor ein von der Ukraine eingeleitetes Verfahren nach Anlage VII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ) beim ständigen Schiedshof in Den Haag (PCA) anhängig. Die Ukraine macht dort geltend, dass Russland durch den Angriff und die danach folgenden Handlungen die Immunität der ukrainischen Kriegsschiffe und deren Besatzung verletzt habe. Da sowohl die ukrainischen Schiffe noch in Russland festgesetzt als auch deren Besatzung noch in russischer Untersuchungshaft sind, beantragte die Ukraine im gleichen Verfahren vorläufige Maßnahmen beim ITLOS nach Art. 290(5) SRÜ.

AB - Russland muss drei ukrainische Kriegsschiffe und 24 inhaftierte Crewmitglieder unverzüglich freilassen. Das hat der Internationale Seegerichtshof (ITLOS) am 25. Mai 2019 in einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz im Case concerning the detention of three Ukrainian naval vessels (Ukraine v. Russian Federation) entschieden. Diesen vorläufigen Maßnahmen („provisional measures“) ging ein Zwischenfall im Schwarzen Meer am 25. November 2018 voraus, bei dem Russland die ukrainischen Kriegsschiffe Berdyansk, Nikopol und Yani Kapu angriff und samt Crew festsetzte. Weite Teile der internationalen Gemeinschaft werteten das russische Vorgehen damals als Verstoß unter anderem gegen (see-) völkerrechtliche Navigations- bzw. Durchfahrtsrechte, die souveräne Immunität der ukrainischen Kriegsschiffe (und deren Besatzung) und teilweise auch das völkerrechtliche Gewaltverbot (siehe dazu hier, hier und hier).Wegen des Vorfalls ist nach wie vor ein von der Ukraine eingeleitetes Verfahren nach Anlage VII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ) beim ständigen Schiedshof in Den Haag (PCA) anhängig. Die Ukraine macht dort geltend, dass Russland durch den Angriff und die danach folgenden Handlungen die Immunität der ukrainischen Kriegsschiffe und deren Besatzung verletzt habe. Da sowohl die ukrainischen Schiffe noch in Russland festgesetzt als auch deren Besatzung noch in russischer Untersuchungshaft sind, beantragte die Ukraine im gleichen Verfahren vorläufige Maßnahmen beim ITLOS nach Art. 290(5) SRÜ.

KW - Rechtswissenschaft

U2 - 10.17176/20190529-121812-0

DO - 10.17176/20190529-121812-0

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