Ukrainische Matrosen bald auf der Heimreise? Zur Entscheidung des ITLOS zu vorläufigen Maßnahmen in der Sache Ukraine v. Russia
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5 p. Heidelberg: Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. 2019. (Völkerrechtsblog - International Law & International Legal Thought).
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RIS
TY - GEN
T1 - Ukrainische Matrosen bald auf der Heimreise?
T2 - Zur Entscheidung des ITLOS zu vorläufigen Maßnahmen in der Sache Ukraine v. Russia
AU - Schatz, Valentin J.
PY - 2019/5/28
Y1 - 2019/5/28
N2 - Russland muss drei ukrainische Kriegsschiffe und 24 inhaftierte Crewmitglieder unverzüglich freilassen. Das hat der Internationale Seegerichtshof (ITLOS) am 25. Mai 2019 in einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz im Case concerning the detention of three Ukrainian naval vessels (Ukraine v. Russian Federation) entschieden. Diesen vorläufigen Maßnahmen („provisional measures“) ging ein Zwischenfall im Schwarzen Meer am 25. November 2018 voraus, bei dem Russland die ukrainischen Kriegsschiffe Berdyansk, Nikopol und Yani Kapu angriff und samt Crew festsetzte. Weite Teile der internationalen Gemeinschaft werteten das russische Vorgehen damals als Verstoß unter anderem gegen (see-) völkerrechtliche Navigations- bzw. Durchfahrtsrechte, die souveräne Immunität der ukrainischen Kriegsschiffe (und deren Besatzung) und teilweise auch das völkerrechtliche Gewaltverbot (siehe dazu hier, hier und hier).Wegen des Vorfalls ist nach wie vor ein von der Ukraine eingeleitetes Verfahren nach Anlage VII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ) beim ständigen Schiedshof in Den Haag (PCA) anhängig. Die Ukraine macht dort geltend, dass Russland durch den Angriff und die danach folgenden Handlungen die Immunität der ukrainischen Kriegsschiffe und deren Besatzung verletzt habe. Da sowohl die ukrainischen Schiffe noch in Russland festgesetzt als auch deren Besatzung noch in russischer Untersuchungshaft sind, beantragte die Ukraine im gleichen Verfahren vorläufige Maßnahmen beim ITLOS nach Art. 290(5) SRÜ.
AB - Russland muss drei ukrainische Kriegsschiffe und 24 inhaftierte Crewmitglieder unverzüglich freilassen. Das hat der Internationale Seegerichtshof (ITLOS) am 25. Mai 2019 in einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz im Case concerning the detention of three Ukrainian naval vessels (Ukraine v. Russian Federation) entschieden. Diesen vorläufigen Maßnahmen („provisional measures“) ging ein Zwischenfall im Schwarzen Meer am 25. November 2018 voraus, bei dem Russland die ukrainischen Kriegsschiffe Berdyansk, Nikopol und Yani Kapu angriff und samt Crew festsetzte. Weite Teile der internationalen Gemeinschaft werteten das russische Vorgehen damals als Verstoß unter anderem gegen (see-) völkerrechtliche Navigations- bzw. Durchfahrtsrechte, die souveräne Immunität der ukrainischen Kriegsschiffe (und deren Besatzung) und teilweise auch das völkerrechtliche Gewaltverbot (siehe dazu hier, hier und hier).Wegen des Vorfalls ist nach wie vor ein von der Ukraine eingeleitetes Verfahren nach Anlage VII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ) beim ständigen Schiedshof in Den Haag (PCA) anhängig. Die Ukraine macht dort geltend, dass Russland durch den Angriff und die danach folgenden Handlungen die Immunität der ukrainischen Kriegsschiffe und deren Besatzung verletzt habe. Da sowohl die ukrainischen Schiffe noch in Russland festgesetzt als auch deren Besatzung noch in russischer Untersuchungshaft sind, beantragte die Ukraine im gleichen Verfahren vorläufige Maßnahmen beim ITLOS nach Art. 290(5) SRÜ.
KW - Rechtswissenschaft
U2 - 10.17176/20190529-121812-0
DO - 10.17176/20190529-121812-0
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