Kaufpreiszahlung auf Notaranderkonto: Erfüllung, Pfändung, Insolvenz
Research output: Books and anthologies › Monographs › Research
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1. ed. Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt, 2005. 207 p. (Schriften der Deutschen Notarrechtlichen Vereinigung; Vol. 22).
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RIS
TY - BOOK
T1 - Kaufpreiszahlung auf Notaranderkonto
T2 - Erfüllung, Pfändung, Insolvenz
AU - Dornis, Tim W.
N1 - Zugl.: Tübingen, Univ., Diss., 2004
PY - 2005
Y1 - 2005
N2 - Seit 1998 existiert in den Paragraphen 54 a ff. Beurkundungsgesetz eine ausdrückliche Regelung des notariellen Verwahrungsverfahrens, welches davor nur durch Verwaltungsvorschriften geregelt war. Neben der allgemein begrüßten Normierung des Widerrufs der notariellen Anweisungen (Paragraph 54 c BeurkG) wurden auch die Voraussetzungen für die grundsätzliche Zulässigkeit einer Verwahrung des Kaufpreises definiert. Das Erfordernis eines "berechtigten Sicherungsinteresses" (Paragraph 54 a Abs. 2 Nr.1BeurkG) hat allerdings dazu geführt, dass die notariell gesteuerte Direktzahlung das Notaranderkonto als "Standardmuster" für Grundstückskaufverträge abgelöst hat.Trotzdem ist das Notaranderkonto für zahlreiche Fallgestaltungen nach wie vor die einzig sinnvolle Abwicklungsalternative, die den beteiligten Parteien einen zügigen Leistungsaustausch ohne eine eigene, ungesicherte Vorleistung ermöglicht. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der verkaufte Grundbesitz mit Rechten Dritter belastet ist, die aus dem Kaufpreis abzulösen sind, und der Käufer den Kauf mit Darlehen gleich mehrerer Kreditgeber finanziert, die ebenfalls dinglich auf dem Kaufgrundstück abzusichern sind. Sind die finanzierenden Banken dann nicht bereit, eine Koordinierung vorzunehmen, lässt sich das "berechtigte Sicherungsinteresse" für eine notarielle Verwahrung nicht bestreiten.Diese Arbeit untersucht die bei der Verwahrung auftretenden Probleme im Zusammenhang mit den Fragen der Erfüllung, der Zwangsvollstreckung und der Insolvenz und gibt damit wertvolle Hinweise für die notarielle Praxis.
AB - Seit 1998 existiert in den Paragraphen 54 a ff. Beurkundungsgesetz eine ausdrückliche Regelung des notariellen Verwahrungsverfahrens, welches davor nur durch Verwaltungsvorschriften geregelt war. Neben der allgemein begrüßten Normierung des Widerrufs der notariellen Anweisungen (Paragraph 54 c BeurkG) wurden auch die Voraussetzungen für die grundsätzliche Zulässigkeit einer Verwahrung des Kaufpreises definiert. Das Erfordernis eines "berechtigten Sicherungsinteresses" (Paragraph 54 a Abs. 2 Nr.1BeurkG) hat allerdings dazu geführt, dass die notariell gesteuerte Direktzahlung das Notaranderkonto als "Standardmuster" für Grundstückskaufverträge abgelöst hat.Trotzdem ist das Notaranderkonto für zahlreiche Fallgestaltungen nach wie vor die einzig sinnvolle Abwicklungsalternative, die den beteiligten Parteien einen zügigen Leistungsaustausch ohne eine eigene, ungesicherte Vorleistung ermöglicht. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der verkaufte Grundbesitz mit Rechten Dritter belastet ist, die aus dem Kaufpreis abzulösen sind, und der Käufer den Kauf mit Darlehen gleich mehrerer Kreditgeber finanziert, die ebenfalls dinglich auf dem Kaufgrundstück abzusichern sind. Sind die finanzierenden Banken dann nicht bereit, eine Koordinierung vorzunehmen, lässt sich das "berechtigte Sicherungsinteresse" für eine notarielle Verwahrung nicht bestreiten.Diese Arbeit untersucht die bei der Verwahrung auftretenden Probleme im Zusammenhang mit den Fragen der Erfüllung, der Zwangsvollstreckung und der Insolvenz und gibt damit wertvolle Hinweise für die notarielle Praxis.
KW - Rechtswissenschaft
M3 - Monografien
SN - 978-3504651237
T3 - Schriften der Deutschen Notarrechtlichen Vereinigung
BT - Kaufpreiszahlung auf Notaranderkonto
PB - Verlag Dr. Otto Schmidt
CY - Köln
ER -