Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz: Neue Erwartungslücke beim Aufsichtsrat?
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Zeitschriftenaufsätze › Transfer › begutachtet
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in: Zeitschrift für Internationale Rechnungslegung, Jahrgang 12, Nr. 7/8, 2017, S. 325-328.
Publikation: Beiträge in Zeitschriften › Zeitschriftenaufsätze › Transfer › begutachtet
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RIS
TY - JOUR
T1 - Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
T2 - Neue Erwartungslücke beim Aufsichtsrat?
AU - Velte, Patrick
PY - 2017
Y1 - 2017
N2 - Nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz müssen bestimmte Unternehmen des öffentlichen Interesses (PIEs) für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2017 eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben. Neben einem Ausweiswahlrecht (Integration in den Lagebericht oder eigenständiger nichtfinanzieller Bericht) haben die in Rede stehenden Unternehmen die Möglichkeit, neben der formellen Pflichtprüfung der nichtfinanziellen Informationen eine zusätzliche materielle Beurteilung durch eine unabhängige Instanz (z.B. Wirtschaftsprüfer oder Consultants) vornehmen zu lassen (§ 111 Abs. 2 Satz 4 AktG). Da der Gesetzgeber einerseits die Prüfungspflicht für den Aufsichtsrat explizit betont (§ 171 Abs. 1 AktG), gleichzeitig aber nur eine formelle Überprüfung durch den Abschlussprüfer einfordert (§ 317 Abs. 2 Satz 4 HGB), kann eine neue Erwartungslücke beim Aufsichtsrat entstehen. Insofern ist die Verlässlichkeit der nichtfinanziellen Erklärung nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz aus Sicht der Stakeholder fraglich.
AB - Nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz müssen bestimmte Unternehmen des öffentlichen Interesses (PIEs) für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2017 eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben. Neben einem Ausweiswahlrecht (Integration in den Lagebericht oder eigenständiger nichtfinanzieller Bericht) haben die in Rede stehenden Unternehmen die Möglichkeit, neben der formellen Pflichtprüfung der nichtfinanziellen Informationen eine zusätzliche materielle Beurteilung durch eine unabhängige Instanz (z.B. Wirtschaftsprüfer oder Consultants) vornehmen zu lassen (§ 111 Abs. 2 Satz 4 AktG). Da der Gesetzgeber einerseits die Prüfungspflicht für den Aufsichtsrat explizit betont (§ 171 Abs. 1 AktG), gleichzeitig aber nur eine formelle Überprüfung durch den Abschlussprüfer einfordert (§ 317 Abs. 2 Satz 4 HGB), kann eine neue Erwartungslücke beim Aufsichtsrat entstehen. Insofern ist die Verlässlichkeit der nichtfinanziellen Erklärung nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz aus Sicht der Stakeholder fraglich.
KW - Betriebswirtschaftslehre
KW - Nachhaltigkeitswissenschaft
UR - https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Firz%2F2017%2Fcont%2Firz.2017.325.1.htm&anchor=Y-300-Z-IRZ-B-2017-S-325-N-1
UR - https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fIRZ%2f2017%2fcont%2fIRZ%2e2017%2eH0708%2eNAMEINHALTSVERZEICHNIS%2ehtm
M3 - Zeitschriftenaufsätze
VL - 12
SP - 325
EP - 328
JO - Zeitschrift für Internationale Rechnungslegung
JF - Zeitschrift für Internationale Rechnungslegung
SN - 1862-5533
IS - 7/8
ER -