Art. 229 a EGV (Entscheidung über gewerblichen Rechtsschutz) (Nizza-Fassung)
Publikation: Beiträge in Sammelwerken › Lexikonbeiträge › Forschung
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Kommentar zur Europäischen Union: Loseblatt . Hrsg. / E. Grabitz; M. Hilf; M. Nettesheim. 40. Aufl. München: C.H. Beck Verlag, 2008.
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RIS
TY - CHAP
T1 - Art. 229 a EGV (Entscheidung über gewerblichen Rechtsschutz) (Nizza-Fassung)
AU - Terhechte, Jörg
PY - 2008/11
Y1 - 2008/11
N2 - Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Parlaments einstimmig Bestimmungen erlassen, mit denen dem Gerichtshof in dem vom Rat festgelegten Umfang die Zuständigkeit übertragen wird, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten, mit denen gemeinschaftliche Titel für den gewerblichen Rechtsschutz geschaffen werden, zu entscheiden. Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese Bestimmungen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
AB - Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Parlaments einstimmig Bestimmungen erlassen, mit denen dem Gerichtshof in dem vom Rat festgelegten Umfang die Zuständigkeit übertragen wird, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten, mit denen gemeinschaftliche Titel für den gewerblichen Rechtsschutz geschaffen werden, zu entscheiden. Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese Bestimmungen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
KW - Rechtswissenschaft
KW - Euroäische Union
KW - Europarecht
M3 - Lexikonbeiträge
SN - 978-3-406-60907-7
BT - Kommentar zur Europäischen Union
A2 - Grabitz, E.
A2 - Hilf, M.
A2 - Nettesheim, M.
PB - C.H. Beck Verlag
CY - München
ER -