Die Lehren von der Statutenkollison - Eine Deutungsgeschichte aus Raum und Recht (DFG-Projekt)

Projekt: Forschung

Projektbeteiligte

Beschreibung

Es handelt sich um ein Werk von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, dass die spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Kollisionslehre in ein neues Licht rückt. Gegenstand der Arbeit ist die spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Kollisionslehre, die sog. Statuten(kollisions)lehre. Diese beschäftigte sich mit der Frage, welches von mehreren in Betracht kommenden lokalen Rechten auf einen grenzüberschreitenden Sachverhalt angewendet werden sollte. Die Lehre hat ihre Ursprünge in den Schriften der norditalienischen Juristen des 13. und 14. Jahrhunderts, die sich mit der Anwendbarkeit ihrer Stadtrechte (statuta) beschäftigten. Speziell die Lehren von Bartolus und Baldus sind ab dem 16. Jahrhundert in weiten Teilen Europas gelesen und zitiert worden. Dabei wurden sie aber nicht einfach übernommen, sondern von den frühneuzeitlichen Juristen an ihre örtlichen Gegebenheiten angepasst. Die Arbeit zeigt, dass sich die Statutenkollisionslehre in ihren verschiedenen Ausgestaltungen nur vor dem Hintergrund des Hoheitsbegriffs und der staatlichen und rechtlichen Strukturen zur jeweiligen Zeit am jeweiligen Ort verstehen lässt. Dafür identifiziert sie drei Räume, in denen sich grundlegende Besonderheiten der Statutenkollisionslehre feststellen lassen. Im 16. Jahrhundert in Frankreich lässt sich insbesondere ein ausgeprägterer Fokus auf das territorium feststellen. Dieser schlägt sich in einer Kollisionslehre nieder, die in aller Regel das Ortsrecht anwendet und die komplizierten Differenzierungen der Kommentatoren hinter sich lässt (§ 2). Im 17. Jahrhundert entstand in den Provinzen der Vereinigten Niederlande eine Kollisionslehre, die zwar weiterhin vielfach auf die älteren Lehren verwies, aber dennoch das ganz eigene Element der comitas in das Zentrum des Kollisionsrechts rückte. Angesichts der Souveränitätsbestrebungen der niederländischen Provinzen, die sich im Westfälischen Frieden als erfolgreich erwiesen, bedurfte es hier nämlich einer Begründung, warum überhaupt fremdes Recht zur Anwendung kommen könne (§ 3). Die deutschen Juristen des 17. Jahrhunderts lehnten die niederländischen und französischen Lehren in weiten Teilen ab und knüpften wieder viel enger an die älteren italienischen Lehren an. Das lässt sich vor dem Hintergrund verstehen, dass die deutschen Juristen sich mit einer Rechtsvielfalt konfrontiert sahen, die durchaus strukturelle Parallelen zum spätmittelalterlichen Recht aufwies (§ 4). In Arbeit ist aktuell ein Quellenband, in dem die zentralen Texte des Kollisionsrechts transkribiert und übersetzt herausgegeben werden sollen.

Publikationsbeihilfen
StatusLaufend
Zeitraum01.03.2328.02.25