Rezension von B. Bär-Bouyssiere

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  • Bertold Bär-Boussiere
  
  

Quellenangaben

TitelDie ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale des europäischen Wettbewerbsrechts, EuR 2006, S.142-144
Land/GebietDeutschland
Datum der Veröffentlichung22.05.06
BeschreibungDas europäische Gemeinschaftsrecht bedarf aufgrund seines Charakters einer „Rechtsordnung im Werden” in weit höherem Maße als nationale Rechtsordnungen ständiger Anpassung und mithin größerer Flexibilität. Die Entwicklung ungeschriebener Tatbestandsmerkmale, vornehm-lich durch jene Gemeinschaftsorgane, die zur Rechtsanwendung berufen sind, ist unter diesen Voraussetzungen nur logische Konsequenz der Tatsache, dass das geschriebene Gemeinschafts-recht nie für sich allein stehen kann, sondern immer im Zusammenhang mit den Zielen und Grundprinzipien der EU gelesen werden muss, welche sich ihrerseits in einem stetigen Entwick-lungsprozess befinden. Solche ungeschriebenen Tatbestandserweiterungen oder -begrenzungen helfen, veränderten Rahmenbedingungen zeitnah und adäquat Rechnung zu tragen, sie sichern dadurch die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft sowie die einheitliche Anwendung der Ver-tragsvorschriften und sie dienen nicht zuletzt der Transparenz und der Rechtssicherheit des Einzelnen. Trotz dieser Bedeutung, die ungeschriebene Tatbestandsmerkmale in der gemein-schaftlichen Rechtsordnung, insbesondere im Wettbewerbsrecht, zweifelsohne haben, hat die Frage nach ihrer Funktionsweise, nach der ihnen zugrunde liegenden Dogmatik, in der Wissen-schaft bislang erstaunlich wenig Echo hervorgebracht. Terhechte hat sich im Rahmen seiner ausgezeichneten Dissertation nun diesen Fragen gewidmet und erhellende Antworten gefunden. Die sehr umfangreiche Untersuchung umfasst sechs Teile. In einem einleitenden ersten Kapitel schildert Terhechte Intention, Terminologie und Referenzgebiet seiner Untersuchung. Letzteres bildet das europäische Wettbewerbsrecht, weil diese Materie besonders eng mit den Vertrags-zielen verknüpft ist und aufgrund der umfassenden Verwaltungskompetenzen der Kommission in diesem Bereich von den Gemeinschaftsorganen ständig ausgelegt, konkretisiert und auch fortgebildet wird.
Im zweiten Teil kommt der Autor auf die Grundlagen der ungeschriebenen Tatbestandsmerkma-le im europäischen Gemeinschaftsrecht zu sprechen. Sie können sowohl Ergebnisse der Ausle-gung als auch der Fortbildung des Rechts sein. Insbesondere die Weiterentwicklung der Wett-bewerbsregeln durch die Kommission im Wege atypischer Handlungsformen wie Leitlinien oder Mitteilungen begegnet im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz und das Prinzip der be-grenzten Einzelermächtigung rechtsstaatlichen Bedenken. Hier nimmt Terhechte überzeugend Bezug auf den von Jürgen Schwarze entwickelten Begriff der „abstrahierenden administrativen Auslegungsgrundsätze”. Dies sind nach Schwarze von der Kommission veröffentlichte Auskünfte darüber, wie sie ein ihr durch Gemeinschaftsrecht eingeräumtes Ermessen generell ausüben will. Als „generalisierende” Methode der Rechtsanwendung können solche Auslegungskonzepte auch als Instrument der Rechtsfortbildung herangezogen werden. Verbindlichkeit können sie hingegen nicht beanspruchen, wenngleich sie faktisch im europäischen Wettbewerbsrecht von herausragender Bedeutung sind.
Der dritte Teil der Arbeit nimmt bei weitem den größten Raum ein. Hier erläutert der Autor die Erscheinungsformen der ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale im europäischen Wettbe-werbsrecht, indem er Existenz, Grundlage und Ausgestaltung jedes einzelnen Merkmals ausführ-lich untersucht. Das wohl prominenteste Beispiel eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals stellt das Kriterium der Spürbarkeit von Handelsbeeinträchtigung und Wettbewerbsbeschrän-kung im Rahmen des Art. EGV Artikel 81 EG dar. Das Spürbarkeitskriterium wurde von Recht-sprechung und Kommission entwickelt und wird durch die Kommission im
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Wege von Bekanntmachungen fortlaufend konkretisiert und neueren Entwicklungen angepasst. Es wird vom Autor als Produkt der Rechtsfortbildung identifiziert, da eine derartige restriktive Auslegung dem Zweck des Art. EGV Artikel 81 Abs. EGV Artikel 81 Absatz 1 EG entgegenliefe, der sich gerade in dessen begrifflicher Weite widerspiegelt. Hingegen verneint er mit guten Gründen die Existenz einer rule of reason als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Art. EGV Artikel 81 Abs. EGV Artikel 81 Absatz 1 EG. Vielmehr seien Ausnahmen für bestimmte Typen von Vereinbarungen oder die Berücksichtigung wettbewerbsfördernder Effekte an sich verbotener Abreden als teleologische Auslegung des Merkmals „Wettbewerbsbeschränkung” im Sinne der grundsätzlichen Integrationsziele des EG-Vertrags zu verstehen. Das Konzernprivileg wiederum, das der Autor als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der „Verbundenheit” der beteiligten Unternehmen versteht, erweist sich als restriktive, teleologische Auslegung des Begriffs „Unter-nehmen” in Art. EGV Artikel 81 Abs. EGV Artikel 81 Absatz 1 EG. Im Rahmen des Art. EGV Artikel 82 EG kommt Terhechte sodann für die Existenz eines Spürbarkeitskriteriums und einer rule of reason zum selben Ergebnis wie bei Art. EGV Artikel 81 Abs. EGV Artikel 81 Absatz 1 EG, wobei der eng gefasste Tatbestand hier von vornherein weniger Raum für Einschränkungen lässt.
Im Rahmen der Fusionskontrolle lässt sich in zunehmendem Maße ein ungeschriebenes Kriteri-um der Effizienzwürdigung ausmachen, das sich als Produkt der Auslegung des Art. EWG_VO_139_2004 Artikel 2 Abs. EWG_VO_139_2004 Artikel 2 Absatz 2 lit. b FKVO im Lichte der allgemeinen Ziele des EG-Vertrags erweist. Art. EGV Artikel 86 Abs. EGV Artikel 86 Absatz 1 EG verweist auf die Art. EGV Artikel 81 ff. EG und damit auch auf deren ungeschriebene Tatbe-standsmerkmale. Dadurch wird der Service public-Vorbehalt des Art. EGV Artikel 86 Abs. EGV Artikel 86 Absatz 2 EG häufig gar nicht erst relevant. Fallen Vereinbarungen, welche Leistungen zur Daseinsvorsorge betreffen, aber unter die Wettbewerbsvorschriften, dürfen nach Terhechte die Freiräume, die Art. EGV Artikel 86 Abs. EGV Artikel 86 Absatz 2 EG einräumt, nicht vor-schnell eingeengt werden. Die Beeinträchtigung der Entwicklung des Handelsverkehrs dürfe daher nicht im Sinne einer Zwischenstaatlichkeitsklausel verstanden werden. Vielmehr enthalte Art. EGV Artikel 86 Abs. EGV Artikel 86 Absatz 2 S. 2 EG ein ungeschriebenes Merkmal der „Ge-samtheit”, d.h. die Erfüllung einer Aufgabe im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse darf nicht dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderlaufen. Das Gesamtinteresse der Gemein-schaft werde durch prominente Vertragsprinzipien wie Art. EGV Artikel 12 EG verkörpert. Die-ses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ergebe sich aus der systematischen Auslegung des Art. EGV Artikel 86 Abs. EGV Artikel 86 Absatz 2 S. 2 EG und sichere die Widerspruchsfreiheit des gesamten europäischen Wettbewerbsrechts. Schließlich enthält auch Art. EGV Artikel 87 EG ein Kriterium der Spürbarkeit, welches an die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsverfälschung und der Handelsbeeinträchtigung anknüpft, wie sich zuletzt aus der „de-minimis”-Verordnung der Kommission von 2001 ergibt. Auch dieses qualifiziert der Autor als Akt der Rechtsfortbil-dung.
Die genaue Untersuchung der genannten Merkmale zeigt, dass bei der Konkretisierung der un-geschriebenen Tatbestandsmerkmale die Gemeinschaftsrechtsprechung häufig einen qualitati-ven, die Kommission eher einen quantitativen Ansatz verfolgt. Hierin äußert sich nicht zuletzt das unterschiedliche Selbstverständnis der beiden Organe. Während die Rechtsprechung das Gemeinschaftsinteresse im Blick hat, wie es sich aus den Art. EGV Artikel 2 ff. EG ergibt, sorgt die Kommission mittels atypischer Handlungsformen für die nötige Transparenz und Vorhersehbar-keit der Rechtsanwendung. Zwar kann eine verbindliche Fortbildung des Rechts nur durch den Gerichthof erfolgen, wo dieser sich aber im „judicial self-restraint” übt und der Kommission ge-richtlicher Kontrolle entzogene Ermessensspielräume zubilligt, kann diese mittels abstrahieren-der Auslegungsgrundsätze zumindest eine Selbstbindung bewirken und damit die Gleichbehand-lung vor dem Gesetz garantieren.
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Im vierten und fünften Teil werden Funktion und Grenzen der Entwicklung ungeschriebener Tatbestandsmerkmale erörtert. Es wird klar herausgestellt, welch herausragende Bedeutung sie in ihrer durch atypische Handlungsformen konkretisierten Gestalt für die einheitliche Anwen-dung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten im Rahmen der Dezentralisierung der Wettbewerbskontrolle einnehmen. Daneben erfüllen sie die wichtige Aufgabe, das europäische Wettbewerbsrecht in seinem funktionalen Gesamtzusammenhang zu verstehen, indem sie wich-tigen Strukturprinzipien der Gemeinschaft wie dem Subsidiaritätsprinzip oder dem Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatz zu mehr Wirkkraft verhelfen. Im Ergebnis vermag also die spezielle, integ-rationspolitisch motivierte Wettbewerbskonzeption des EG-Vertrags bestimmte Verhaltenswei-sen zu rechtfertigen. Terhechte sieht daher die ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale im Dienste einer „höheren Aufgabe als dem reinen Wettbewerbsschutz”. Die Ausführungen über deren dogmatische Begründung und Legitimation bleiben bedauerlicherweise etwas konturlos. Hier hätte sich der Leser eine tiefgehendere Beschäftigung mit der Problematik gewünscht.
Im abschließenden 6. Teil der Arbeit wird deutlich, dass künftig die Bedeutung der Weiterent-wicklung der Tatbestände des Wettbewerbsrechts eher zu- denn abnehmen wird. Im Rahmen des Art. EGV Artikel 81 EG macht dies der Übergang vom Anmelde- zum Legalausnahmensystem erforderlich. Im Beihilfen- und Fusionskontrollrecht tragen ungeschriebene Tatbestandsmerk-male dazu bei, die Arbeitsüberlastung der Kommission zu reduzieren und sichern so die Verwal-tungseffizienz und praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts.
Besondere Erwähnung verdient meines Erachtens die Tatsache, dass der Autor immer wieder über den Tellerrand des europäischen Wettbewerbsrechts hinausblickt und seine dogmatischen Erwägungen nicht nur aus dem Vergleich zu mitgliedstaatlichen Wettbewerbsordnungen herlei-tet, sondern auch auf die Analyse amerikanischer oder asiatischer Rechtsordnungen stützen kann. Wie Terhechte richtig bemerkt, steht das Gemeinschaftsrecht in einem wechselseitigen Abhäigigkeitsverhältnis sowohl zu den mitgliedstaatlichen, als auch zu außereuropäischen Rechtsordnungen. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie sich die Dezentralisierung der Wett-bewerbskontrolle auf die hier behandelte Thematik auswirken wird. Trotz der gerade stattfin-denden tiefgreifenden Veränderungen des europäischen Wettbewerbsrechts ist die Lektüre die-ser insgesamt hervorragenden Arbeit jedem auch allgemein am Wettbewerbsrecht Interessier-ten von größtem Nutzen.
PersonenBertold Bär-Boussiere

Beschreibung

  
  
Zeitraum22.05.2006
Beziehungsdiagramm